Versiegelung K35
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Versiegelung K35, Inh.: Bahtiyar Koktas

§1 Vertragsgegenstand


Vertragsgegenstand ist die Versiegelung von Oberflächen auf Keramikbasis gegen Entgelt.

§2 Vertragspartner


Vertragspartner sind die Firma Versiegelung K35, Inh.: Bahtiyar Koktas, Frankenstraße 5, 86836 Untermeitingen und die Versiegelung in Auftrag gebende Person (Besteller).

§3 Vertragsschluss


(1) Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, nachdem die zu erbringende Leistung nach einem persönlichen Kontakt konkret bestimmt worden ist. Durch eine vorherige Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail kommt noch kein Vertrag zustande.

(2) Der Besteller hat die Firma Versiegelung K35 bereits bei Vertragsschluss auf bestehende Vorschäden, nicht serienmäßige Anbauten und empfindliche Oberflächen sowie andere empfindliche Teile wie z.B. Alarmanlagen hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis wird von der Firma Versiegelung K35 in den Vertragsunterlagen schriftlich festgehalten.

§4 Bearbeitungszeit


Bei Vertragsschluss wird dem Kunden ein Termin benannt, an dem die Arbeiten voraussichtlich abgenommen werden können. Diese Terminbestimmung dient nur einer groben Orientierung und ist darüber hinaus unverbindlich.

§5 Preise


(1) Der Preis für die Versiegelung richtet sich nach dem Zustand der im Einzelfall zu versiegelnden Flächen und ist im Einzelfall zu vereinbaren.

Die in der Firma Versiegelung K35 und auf der Webseite der Firma Versiegelung K35 bereitgestellten Preislisten enthalten Preise für Versiegelungen, die bei einem durchschnittlichen Zustand (insbesonders hinsichtlich des Verschmutzungs- und des Abnutzungsgrades) der jeweils zu behandelnden Oberfläche anfallen.

(2) Ist vor der Versieglung eine Aufarbeitung der Oberfläche erforderlich, fallen hierfür zusätzliche von dem Besteller zu tragende Kosten an. Diese Mehrkosten werden im Rahmen des Vertragsschlusses schriftlich festgehalten.

Wird erst während der Bearbeitung die Erforderlichkeit einer Aufbereitung erkennbar, wird der Besteller hiervon benachrichtigt und um eine Einwilligung in die Aufbereitung gebeten.
Erteilt der Besteller die Einwilligung in die Aufbereitung nicht, ist die Firma Versiegelung K35 nicht mehr zur Durchführung der Versiegelungsarbeiten verpflichtet.

Wenn dennoch in Absprache versiegelt wird, ist der Besteller mit dem dann noch zu erreichenden Ergebnis einverstanden. Kleinere Kratzer und Schäden werden dann mit versiegelt und sind somit sichtbar.

(3) Die Abholung des zu versiegelnden Gegenstandes sowie die Zustellung nach Durchführung der Arbeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Ist zwischen den Vertragsparteien die Abholung sowie die Zustellung vereinbart, fallen zusätzliche vom Besteller zu tragende Kosten an. Diese Kosten (Entfernung, Zeitaufwand) werden zwischen den beiden Parteien mündlich abgesprochen.

§6 Zahlungsbedingungen


(1) Die Vergütung ist grundsätzlich in bar bei der Abnahme des versiegelten Gegenstandes zu entrichten.

(2) Die Zahlung auf Rechnung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Zahlungen auf Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum auf folgendes Konto der Firma Versiegelung K35 zu leisten:

Raiffeisenbank Schwabmünchen-Stauden, IBAN: DE70 7206 9220 0000 5559 91, BIC: GENODEF1SMU.

Die Zahlungen müssen zum Fälligkeitstermin auf dem Konto der Firma Versiegelung K35 gutgeschrieben sein. Abweichende Bedingungen sind nur nach besonderer Vereinbarung möglich.

(3) Bei Zahlungsverzug von Verbrauchern fallen Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Zahlungsverzug von Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz an.

Die weitere Geltendmachung eines Verzugsschadens durch die Firma Versiegelung K35 bleibt hiervon unberührt.

(4) Gegen Ansprüche der Firma Versiegelung K35 kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

§7 Gewährleistungsrecht


(1) Offensichtliche Mängel an der Werkleistung hat der Besteller, insoweit er Verbraucher ist, innerhalb von einer Frist von 14 Tagen, bezogen auf die Absendung der Anzeige, anzuzeigen. Unterlässt er eine rechtzeitige Anzeige von offensichtlichen Mängeln, sind Gewährleistungsansprüche wegen der nicht angezeigten offensichtlichen Mängel ausgeschlossen.

(2) Gewährleistungsansprüche, die auf Grund von Oberflächenbeschädigungen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, wenn diese Oberflächenschäden ihren Ursprung in einer bereits vor der Bearbeitung schadhaften Oberfläche/Oberflächenbeschichtung haben.

 
(3) Eine Haftung für Schäden, die vor der Versiegelung vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

§8 Haftungsausschluss


(1) Die Firma Versiegelung K35 haftet gegenüber ihren Vertragspartnern nicht für Schäden es sei denn, a) es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Versiegelung K35 oder einer vorsätzlich oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Versiegelung K35 beruhen

b) es handelt sich um Schäden, die aus der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Versiegelung K35 oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Versiegelung K35 beruhen.

c) es handelt sich um eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Versiegelung K35 oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Versiegelung K35 beruhen.

(2) Schadensersatzansprüche für Lackschäden sind ausgeschlossen, wenn diese ihren Ursprung in bereits schadhaften Lacken haben. Diese sind insbesondere bei Steinschlägen, Lackabplatzungen, Kratzern und schlecht verarbeiteten Lacken der Fall.

(3) Für Schäden, die bereits bei Auftragserteilung am Fahrzeug vorhanden waren (Karosserieschäden, nachgerüstete Teile und Zubehör) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, sind ausgeschlossen.

(4) Die Firma Versiegelung K35 haftet nicht für Schäden an auf dem Firmengelände abgestellten Fahrzeugen, die auf Naturgewalten (z.B. Hagel, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser), Diebstahl oder Vandalismus beruhen und durch den Vertragspartner im Rahmen üblicher Versicherungen (z.B. Teil-, Vollkasko-, Hausratversicherung) versicherbar sind.
Zwischen den Vertragspartnern kommt kein Verwahrvertrag zustande.

§9 Haftungsbegrenzung


Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Firma Versiegelung K35 und ihre Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

§10 Verjährung


(1) Die gesetzlichen Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Abnahme. Findet keine Abnahme statt, verjähren die Mängelansprüche spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem das Werk nach den §§631 ff. BGB als abgenommen gilt.

(2) Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt nicht für Mängelansprüche wegen eines Mangels an einem Bauwerk und/oder an einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

(3) Ferner gilt die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist nach Abs. 1 nicht, wenn:

a) es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Versiegelung K35 oder einer vorsätzlich oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Versiegelung K35 beruhen

b) es handelt sich um Schäden, die aus der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Versiegelung K35 oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Versiegelung K35 beruhen

c) es handelt sich um eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Versiegelung K35 oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Versiegelung K35 beruhen.

§11 Gerichtsstand


Ist der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das am Sitz der Firma Versiegelung K35 zuständige Gericht. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Versiegelung K35.

§12 Schriftform


Änderungen dieser allgemeinen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

 Untermeitingen, 01.07.2023